Glossar

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Hersteller in eigener Verantwortung erklärt, dass sein Produkt die Anforderungen der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften erfüllt.

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Unterzeichnung eines Konformitätsdokuments in einem Medizintechnikunternehmen

Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller in alleiniger Verantwortung, dass sein Produkt die Anforderungen der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften erfüllt. Sie ist kein Zertifikat und wird von niemandem verliehen. Sie wird geschrieben, unterschrieben und aufbewahrt — vom Hersteller, und nur von ihm.

Was sie von der Bescheinigung der Benannten Stelle unterscheidet

Diese Unterscheidung ist der Kern des Themas. Die Benannte Stelle führt das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, die Erklärung abzugeben — abgegeben wird sie aber vom Hersteller.

In der Praxis führt das zu zwei wiederkehrenden Fehlern. Erstens fordern Einkäufer die Konformitätserklärung an und erhalten die Bescheinigung der Benannten Stelle, weil im Unternehmen niemand den Unterschied kennt. Zweitens verweisen Hersteller in Ausschreibungen auf ihr Zertifikat nach ISO 13485, das weder das eine noch das andere ist. Die begriffliche Nachbarschaft zur Konformitätsaussage im Prüf- und Kalibrierbereich verschärft die Verwirrung zusätzlich.

Die Pflichtangaben und die drei kritischen davon

Der Mindestinhalt ist in der Verordnung festgelegt. Drei Angaben verursachen die meisten Beanstandungen.

Die Basis-UDI-DI muss enthalten sein. Sie verknüpft die Erklärung mit dem Datensatz in der europäischen Datenbank; fehlt sie oder passt sie nicht zur registrierten Produktgruppe, ist die Erklärung formal unvollständig. Der Zusammenhang zwischen den Kennungsebenen ist im Eintrag zur UDI beschrieben.

Die angewandten Normen müssen mit Ausgabestand genannt werden. Ein Verweis ohne Jahresangabe ist wertlos, weil sich mit der Neuausgabe der Anforderungsinhalt ändern kann.

Die Unterschrift muss von einer Person stammen, die im Unternehmen dafür bevollmächtigt ist. Diese Bevollmächtigung gehört schriftlich dokumentiert. Eine Erklärung, die der Entwicklungsleiter ohne entsprechende Regelung unterzeichnet hat, ist ein vermeidbarer Formfehler.

Die Erklärung altert mit dem Produkt

Sie ist eine Momentaufnahme. Ändert sich das Produkt, ändern sich die angewandten Normen oder läuft die Bescheinigung aus, muss sie neu ausgestellt werden. Der Verweis auf eine abgelaufene Bescheinigung macht die Erklärung unbrauchbar, auch wenn das Produkt unverändert geblieben ist.

Der praktische Auslöser wird meist übersehen: die Neuausgabe einer harmonisierten Norm. Sie geschieht ohne Zutun des Herstellers, und mit ihr wird die zitierte Fassung überholt. Eine Übersicht der zitierten Normen mit ihren Ausgabeständen und ein regelmäßiger Abgleich sind der einfachste Weg, das zu bemerken.

Woran es scheitert

An der Ablage. Die Erklärung wird beim Inverkehrbringen erstellt, an den Vertrieb gegeben und danach nicht mehr versioniert. Zehn oder fünfzehn Jahre später soll für eine bestimmte Lieferung belegt werden, welcher Stand galt — und es existiert nur die aktuelle Fassung.

Der zweite Fehler ist der Umgang mit Handelsware. Wer ein Produkt unter eigenem Namen vertreibt, wird zum Hersteller im Sinne des Rechts und muss selbst erklären. Ein Verweis auf die Erklärung des Zulieferers genügt dann nicht — die Verantwortung samt technischer Dokumentation geht vollständig über.

Häufige Fragen

Stellt die Benannte Stelle die Konformitätserklärung aus?

Nein, das ist die häufigste Verwechslung. Die Benannte Stelle stellt eine Bescheinigung über das durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren aus. Die Konformitätserklärung schreibt und unterschreibt immer der Hersteller selbst, auch wenn eine Benannte Stelle beteiligt war. Ihre Kennnummer wird in der Erklärung genannt, ersetzt aber nicht die Erklärung.

Welche Angaben sind Pflicht?

Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten, die Basis-UDI-DI, die Produktbezeichnung mit den Angaben zur Identifizierung, die Risikoklasse, die Erklärung der alleinigen Verantwortung, der Verweis auf die einschlägige Verordnung, die angewandten Spezifikationen und harmonisierten Normen, gegebenenfalls Name und Kennnummer der Benannten Stelle mit Angabe des Verfahrens sowie Ort, Datum und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.

Wie lange muss sie aufbewahrt werden?

Sie wird zusammen mit der technischen Dokumentation aufbewahrt: nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars zehn Jahre, bei implantierbaren Produkten fünfzehn Jahre. Aufzubewahren ist jede Fassung, nicht nur die aktuelle. Wird die Erklärung wegen einer Produktänderung neu ausgestellt, bleibt die vorherige Version für die damals ausgelieferte Ware maßgeblich.

In welcher Sprache muss sie vorliegen?

In einer Amtssprache der Union, die von dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Wer in mehrere Länder liefert, braucht deshalb mehrere Sprachfassungen oder eine mehrsprachige Fassung. Die praktische Falle ist die Übersetzung nach einer Änderung — die deutsche Fassung wird aktualisiert, die anderen bleiben auf altem Stand.

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