Eine Konformitätsaussage ist der Satz „erfüllt die Anforderung“ oder „erfüllt sie nicht“ — bezogen auf einen Grenzwert, eine Toleranz oder eine Spezifikation. Sie ist damit etwas grundsätzlich anderes als ein Messwert. Der Messwert ist eine Beobachtung, die Konformitätsaussage eine Entscheidung. Und jede Entscheidung an einer Grenze kann falsch sein, weil jede Messung eine Unsicherheit hat.
Ohne Entscheidungsregel keine Aussage
Genau deshalb verlangt ISO/IEC 17025, dass eine Konformitätsaussage nur abgegeben wird, wenn zuvor eine Entscheidungsregel festgelegt ist. Diese Regel legt fest, wie die Messunsicherheit bei der Bewertung berücksichtigt wird. Sie kann aus einem Regelwerk stammen, aus einer Kundenspezifikation oder aus einer Vereinbarung zwischen Labor und Auftraggeber.
Ist sie weder vorgegeben noch vereinbart, muss das Labor sie mit dem Kunden abstimmen — und zwar vor der Prüfung, im Rahmen der Auftragsprüfung. Wird die Regel erst festgelegt, wenn der Messwert schon vorliegt, entsteht ein offensichtlicher Interessenkonflikt: Man wählt dann die Regel, die zum gewünschten Ergebnis führt.
Was im Bericht stehen muss
Der Prüfbericht oder Kalibrierschein muss erkennen lassen, auf welche Ergebnisse sich die Aussage bezieht, gegen welche Spezifikation geprüft wurde und welche Entscheidungsregel angewandt wurde. Wenn die Regel eine Sicherheitszone enthält, gehört dieser Umstand in den Bericht, nicht in eine interne Verfahrensanweisung.
Der Grund ist praktisch: Der Empfänger sieht sonst „bestanden“ und weiß nicht, dass ein Ergebnis nur deshalb bestanden hat, weil die Unsicherheit ignoriert wurde. Umgekehrt sieht er „nicht bestanden“ bei einem Messwert, der innerhalb der Toleranz liegt — weil eine Sicherheitszone abgezogen wurde. Beide Situationen führen regelmäßig zu Reklamationen, und beide sind vermeidbar.
Die Verwechslung mit der Konformitätsbewertung
Eine Konformitätsaussage im Prüfbericht ist keine Konformitätsbewertung im Sinne der europäischen Produktregulierung. Sie sagt nichts über CE-Kennzeichnung, Baumusterprüfung oder die Rolle einer benannten Stelle aus. Ein Labor, das die Einhaltung eines Grenzwerts bestätigt, hat damit kein Produkt für den Markt freigegeben.
Diese Verwechslung taucht besonders bei Zulieferern auf, die einen Prüfbericht mit positiver Konformitätsaussage als Konformitätsnachweis an ihre Kunden weiterreichen. Der Bericht belegt eine Eigenschaft an einer Probe — mehr nicht. Die Abgrenzung der Rollen beschreibt der Eintrag Konformitätsbewertungsstelle.
Der teuerste Fall aus der Praxis
Ein Messwert liegt exakt auf dem Grenzwert. Ohne vereinbarte Regel schreibt ein Labor „konform“, ein anderes „nicht konform“ — beide korrekt, nur mit unterschiedlicher Behandlung der Unsicherheit. Wenn daraufhin eine Lieferung gesperrt wird, entscheidet nicht die Messung über den Schaden, sondern das fehlende Blatt Papier, auf dem die Regel hätte stehen müssen.
Wer regelmäßig gegen Grenzwerte prüfen lässt, sollte die Entscheidungsregel deshalb einmal grundsätzlich mit dem Labor festlegen und in den Rahmenvertrag aufnehmen, statt sie je Auftrag neu zu klären. Weitere Einordnungen zum Laborumfeld finden Sie unter Branche Labore.
