Ein Messwert von 9,8 bei einem Grenzwert von 10 sieht eindeutig aus. Er ist es nicht, wenn die erweiterte Messunsicherheit 0,4 beträgt. Der wahre Wert kann dann oberhalb von 10 liegen. Die Entscheidungsregel legt fest, wie mit dieser Situation umgegangen wird — sie ist damit die Brücke zwischen Messergebnis und Konformitätsaussage.
Die zwei Grundformen
Die einfache Annahme vergleicht den Messwert direkt mit dem Grenzwert. Die Unsicherheit ist bekannt und angegeben, geht aber nicht in die Entscheidung ein. Beide Vertragsparteien akzeptieren damit dasselbe Risiko einer Fehlentscheidung. Das ist der in der Industrie am weitesten verbreitete Fall.
Die zweite Form arbeitet mit einer Sicherheitszone. Die Annahmegrenze wird gegenüber dem Grenzwert um einen definierten Betrag nach innen verschoben. Wird als Betrag die erweiterte Messunsicherheit gewählt, entsteht eine Aussage mit deutlich verringertem Risiko einer falschen Annahme. Die Kehrseite ist ein höherer Ausschuss: Teile werden abgelehnt, die tatsächlich in Ordnung sind.
Zwischen beiden liegt eine ganze Bandbreite. Die Sicherheitszone kann auch kleiner als die Unsicherheit gewählt werden, und sie kann einseitig oder beidseitig wirken.
Warum die Regel vor der Messung feststehen muss
Sobald der Messwert auf dem Tisch liegt, ist jede Wahl der Regel angreifbar. Deshalb gehört die Festlegung in die Auftragsklärung, nicht in die Berichterstellung. In der Praxis ist das der Punkt, an dem es hakt: Der Einkauf beauftragt eine Prüfung, das Labor fragt nach der Entscheidungsregel, und niemand im Unternehmen fühlt sich zuständig.
Die Frage ist aber keine Laborfrage, sondern eine Risikofrage des Auftraggebers. Wie viel darf es kosten, ein schlechtes Teil durchzulassen? Wie viel darf es kosten, ein gutes Teil auszusortieren? Wer diese beiden Kosten kennt, kann die Regel in zwei Minuten festlegen.
Wo die Regel bereits vorgegeben ist
In regulierten Bereichen entscheidet nicht der Kunde. Rechtsvorschriften, Produktnormen und Branchenregelwerke schreiben zum Teil vor, wie mit der Unsicherheit umzugehen ist — etwa in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, im Emissionsschutz oder bei bestimmten Sicherheitsbauteilen. Dann übernimmt das Labor diese Vorgabe und verweist im Prüfbericht darauf.
Ein häufiger Irrtum: Weil die Vorgabe existiert, hält man eine Vereinbarung für entbehrlich. Sie ist es nicht — der Bericht muss trotzdem nennen, welche Regel angewandt wurde, damit der Empfänger die Bewertung nachvollziehen kann.
Der Fehler, der Lieferbeziehungen belastet
Ein Kalibrierlabor arbeitet standardmäßig mit einer Sicherheitszone, der Kunde erwartet einfache Annahme. Das Messmittel kommt mit dem Vermerk „außerhalb der Spezifikation“ zurück, obwohl der Messwert innerhalb der Toleranz liegt. Der Kunde sperrt das Gerät, prüft rückwirkend seine Fertigung und findet nichts. Der Aufwand entsteht allein durch eine unausgesprochene Annahme.
Klären Sie die Regel deshalb einmal grundsätzlich mit jedem Labor, mit dem Sie dauerhaft arbeiten, und halten Sie sie im Kalibrierschein oder in der Rahmenvereinbarung fest. Weitere Themen zum Laborumfeld finden Sie unter Branche Labore.
