GMP steht für Good Manufacturing Practice, im deutschen Recht die gute Herstellungspraxis. Der Begriff beschreibt die Anforderungen an Räume, Personal, Prozesse und Dokumentation, mit denen ein Hersteller sicherstellt, dass jede einzelne Charge die Qualität hat, die für ihren Verwendungszweck nötig ist. Gemeint sind damit im Kern Arzneimittel und ihre Wirkstoffe — nicht jedes Produkt, für das jemand das Wort GMP verwendet.
Der entscheidende Punkt für die meisten Leser steht am Anfang: Nach GMP wird nicht zertifiziert. GMP ist im Arzneimittelbereich geltendes Recht, kein Managementsystemstandard wie ISO 9001. Es gibt keine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die ein GMP-Zertifikat ausstellen könnte. Was es gibt, ist die behördliche Inspektion und die Bescheinigung, die daraus folgt.
Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Wer in einem Lieferantenfragebogen ankreuzt, er sei „GMP-zertifiziert”, und dazu das Papier eines privaten Anbieters vorlegt, liefert etwas anderes als das, was der pharmazeutische Kunde in seiner Lieferantenakte braucht.
Was der EU-GMP-Leitfaden verlangt
Rechtsgrundlage in Europa ist der EU-Leitfaden der guten Herstellungspraxis, veröffentlicht als Band 4 der Regelwerke der Europäischen Kommission. In Deutschland setzt die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung ihn um, flankiert von der Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz.
| Teil des Leitfadens | Inhalt | Für wen maßgeblich |
|---|---|---|
| Teil I, Kapitel 1–9 | Pharmazeutisches Qualitätssystem, Personal, Räume und Ausrüstung, Dokumentation, Produktion, Qualitätskontrolle, ausgelagerte Tätigkeiten, Beanstandungen und Rückrufe, Selbstinspektion | Hersteller von Fertigarzneimitteln |
| Teil II | Gute Herstellungspraxis für Wirkstoffe | Wirkstoffhersteller und deren Lohnfertiger |
| Teil III | Ergänzende Dokumente: Site Master File, Qualitätsrisikomanagement, pharmazeutisches Qualitätssystem | Alle Betriebsstätten |
| Anhänge | Sterilherstellung, computergestützte Systeme, Qualifizierung und Validierung, Chargenzertifizierung durch die sachkundige Person und weitere Sonderbereiche | Je nach Produkt und Verfahren |
Vier Anforderungen bestimmen in der Praxis, wie eine Inspektion ausgeht.
Die sachkundige Person. Jede Charge wird vor dem Inverkehrbringen persönlich von der Qualified Person zertifiziert. Sie ist namentlich benannt, persönlich verantwortlich und darf sich diese Entscheidung nicht abnehmen lassen. Ohne benannte und tatsächlich verfügbare sachkundige Person steht die Herstellungserlaubnis in Frage.
Qualifizierung und Validierung. Räume, Anlagen, Reinigungsverfahren und Prozesse müssen nachweislich geeignet sein und bleiben. Der Nachweis ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Zustand, der über periodische Requalifizierung gehalten wird.
Datenintegrität. Jede qualitätsrelevante Aufzeichnung muss zuordenbar, lesbar, zeitgleich, original und richtig sein. Bei elektronischen Systemen heißt das: individuelle Benutzerkonten, aktivierter Audit Trail und eine geregelte Auswertung dieses Audit Trails.
Abweichungen und Änderungen. Jede Abweichung wird bewertet, in ihrer Ursache untersucht und mit Maßnahmen abgeschlossen. Jede Änderung an Prozess, Material oder Anlage läuft vorher durch die Änderungskontrolle. Beide Systeme sind das erste, was eine Inspektion sich ansieht.
Über all dem steht das pharmazeutische Qualitätssystem. Es verbindet die einzelnen Bausteine zu einem Regelkreis: Qualitätsrisikomanagement als Grundlage für Entscheidungen, jährliche Produktqualitätsüberprüfung als Rückblick auf Trends, Selbstinspektion als eigene Kontrolle und die Managementbewertung als Ort, an dem Konsequenzen gezogen werden. Wer die Bausteine einzeln betreibt, ohne dass Ergebnisse ineinandergreifen, erfüllt die Anforderung formal und fällt in der Inspektion trotzdem auf.
Wen GMP wirklich betrifft — und wen nicht
GMP gilt verpflichtend für Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, prüfen, verpacken oder freigeben. Wer das tut, braucht ohnehin eine Herstellungserlaubnis; die Frage nach dem Nutzen stellt sich nicht.
Interessanter ist der zweite Kreis: Betriebe, die kein Arzneimittel herstellen, aber von Pharmakunden auditiert werden. Lohnverpacker, Analytiklabore, Hersteller von Primärpackmitteln, Reinigungsdienstleister für Reinräume. Für sie gilt GMP nicht unmittelbar. Ihr Kunde muss sie jedoch als ausgelagerte Tätigkeit lenken, und das läuft über Qualitätssicherungsverträge, Spezifikationen und Lieferantenaudits. Der sinnvolle Weg ist hier nicht, sich ein Papier zu besorgen, sondern die Anforderungen des Kunden im eigenen Qualitätsmanagementsystem abzubilden und das Audit zu bestehen. Welche Nachweise im Umfeld von Kliniken, Laboren und Pharmakunden üblicherweise verlangt werden, ordnet die Übersicht zu den Nachweisen im Gesundheitswesen ein.
Nicht sinnvoll ist GMP als Marketingbegriff. Wer Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik oder technische Produkte herstellt und mit „GMP-konformer Fertigung” wirbt, bezieht sich auf ein Regelwerk, das für sein Produkt nicht gilt. Im Zweifel fragt der Kunde nach der Nummer der Bescheinigung — und die gibt es dann nicht.
Für Wirkstoffhersteller gilt eine Zwischenstufe. Sie brauchen keine Herstellungserlaubnis wie ein Arzneimittelhersteller, müssen ihre Tätigkeit aber bei der zuständigen Behörde anzeigen und werden auf dieser Grundlage inspiziert. Auch daraus entsteht eine Bescheinigung, die in dieselbe europäische Datenbank eingetragen wird.
Ein dritter Fall wird regelmäßig verwechselt: Transport und Lagerung von Futtermitteln. Dort existiert mit GMP+ Feed Safety Assurance ein privatwirtschaftliches Programm mit eigenen Modulen, das tatsächlich von Zertifizierungsstellen auditiert und mit einem Zertifikat abgeschlossen wird. Anfragen nach einer „GMP-Zertifizierung für Spedition” zielen fast immer darauf. Bevor Sie etwas beantragen, lesen Sie den Wortlaut der Forderung.
Wie der Nachweis zustande kommt
Weil es keine Zertifizierung gibt, sieht der Weg anders aus als bei einer Managementsystemnorm.
Erlaubnis beantragen. Wer Arzneimittel herstellt, beantragt bei der zuständigen Landesbehörde die Herstellungserlaubnis. Bestandteil des Antrags sind die Betriebsstätte, die Tätigkeiten, die Darreichungsformen und die benannten Personen.
Inspektion vorbereiten. Die Behörde prüft vorab Unterlagen, allen voran das Site Master File, das die Betriebsstätte, ihre Prozesse und ihr Qualitätssystem beschreibt.
Inspektion vor Ort. Inspektoren der Landesbehörde begehen die Betriebsstätte, sehen Chargendokumentation, Abweichungen, Änderungskontrollen und Qualifizierungsunterlagen ein und befragen Mitarbeitende an ihrem Arbeitsplatz.
Mängel abstellen. Feststellungen werden nach Schweregrad eingestuft. Für kritische und schwerwiegende Mängel verlangt die Behörde einen Maßnahmenplan mit Fristen, bevor sie entscheidet.
Bescheinigung und Datenbank. Fällt das Ergebnis positiv aus, stellt die Behörde die GMP-Bescheinigung aus. Sie wird in der europäischen Datenbank EudraGMDP veröffentlicht, in der Ihre Kunden den Status selbst nachschlagen können. Genau das macht die Bescheinigung für Lieferantenakten so brauchbar: Sie ist überprüfbar, ohne dass jemand ein PDF weiterreichen muss.
Wenn ein Kunde also nach einem GMP-Zertifikat fragt, legen Sie stattdessen drei Dinge vor. Erstens die Herstellungserlaubnis oder die Anzeige Ihrer Tätigkeit, je nachdem, was für Sie gilt. Zweitens die GMP-Bescheinigung aus der letzten Inspektion samt Datum und dem Verweis auf den Eintrag in der Datenbank. Drittens Ihr Qualitätssystem selbst: Site Master File, Selbstinspektionsbericht, die benannte sachkundige Person und die aktuelle Produktqualitätsüberprüfung für das betroffene Produkt. Diese Kombination beantwortet jede Lieferantenanfrage, die ernsthaft gemeint ist.
Woran Inspektionen scheitern
Der Audit Trail wird nicht ausgewertet. Er ist aktiviert, aber niemand sieht ihn an. Gefordert ist eine geregelte, risikobasierte Durchsicht — mit Nachweis, wer wann was geprüft hat.
Geteilte Benutzerkonten in Laborsoftware. Ein Sammelaccount am Chromatographen macht jede Aufzeichnung unzuordenbar. Das ist die klassische Datenintegritätsfeststellung.
Ursachenanalysen enden bei „menschlichem Versagen”. Damit ist keine Ursache benannt, sondern die Untersuchung abgebrochen. Wiederholt sich die Abweichung, wird aus dem Einzelfall ein systemischer Mangel.
Die Reinigungsvalidierung deckt den ungünstigsten Fall nicht ab. Validiert wurde am gut löslichen Produkt, gefertigt wird auch das schwer lösliche. Die Auswahl des Worst Case muss begründet und dokumentiert sein.
Requalifizierungen sind überfällig. Lüftungsanlagen, Reinräume und Waagen haben Fristen. Ein abgelaufener Qualifizierungsstatus stellt jede Charge in Frage, die seitdem produziert wurde.
Lieferanten sind nur per Fragebogen qualifiziert. Für Wirkstoffhersteller erwartet die Inspektion ein Audit vor Ort oder eine belastbare Begründung, warum darauf verzichtet wurde.
Die Selbstinspektion deckt nicht alle Bereiche ab. Der Plan erfasst Produktion und Labor, nicht aber Lager, IT und ausgelagerte Tätigkeiten. Feststellungen ohne Nachverfolgung sind der zweite Teil desselben Mangels.
Die jährliche Produktqualitätsüberprüfung fehlt oder endet ohne Schlussfolgerung. Zahlen zusammenzutragen genügt nicht; verlangt ist eine Bewertung mit Konsequenzen.
Die Schulung ist nicht auf die Tätigkeit zugeschnitten. Alle Beschäftigten erhalten dieselbe jährliche GMP-Unterweisung, unabhängig davon, ob sie in der Sterilherstellung, im Lager oder im Labor arbeiten. Gefordert ist eine Schulung, die zur konkreten Tätigkeit passt, mit einer Bewertung der Wirksamkeit.
Reinraumbereiche werden betreten, ohne dass die Qualifikation der Person nachgewiesen ist. Besonders bei Fremdfirmen für Wartung und Reinigung. Wer im Reinraum arbeitet, braucht dokumentierte Einweisung, Verhaltensschulung und je nach Bereich einen persönlichen Nachweis der Umkleidetechnik.
Abgrenzung zu verwandten Regelwerken
Das Wort GMP taucht in mehreren Branchen auf und meint jedes Mal etwas anderes. Diese Tabelle sortiert die Fälle, die in Ausschreibungen und Lieferantenfragebögen durcheinandergeraten.
| Regelwerk | Gegenstand | Wer bescheinigt |
|---|---|---|
| EU-GMP-Leitfaden | Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Wirkstoffen | Landesbehörde nach Inspektion, Eintrag in EudraGMDP |
| GDP | Lagerung, Transport und Handel mit Arzneimitteln | Landesbehörde nach Inspektion |
| ISO 22716 | Gute Herstellungspraxis für kosmetische Mittel | Zertifizierungsstelle, meist akkreditiert nach ISO 17065 |
| GMP+ Feed Safety Assurance | Futtermittelsicherheit inklusive Transport und Lagerung | Zertifizierungsstelle im Programm von GMP+ International |
| IFS und BRCGS | Lebensmittelsicherheit und Herstellungspraxis im Lebensmittelbereich | Zertifizierungsstelle im jeweiligen Programm |
| ISO 13485 | Qualitätsmanagement für Medizinprodukte | Zertifizierungsstelle, für regulatorische Zwecke die Benannte Stelle |
Am häufigsten wird GMP mit ISO 13485 verwechselt, weil beide von Reinräumen, Validierung und Chargenrückverfolgbarkeit handeln. Die Trennlinie verläuft am Produkt: Arzneimittel und Wirkstoffe fallen unter GMP, Medizinprodukte unter das Medizinprodukterecht mit ISO 13485 als Qualitätsmanagementnorm. Bei Kombinationsprodukten greifen beide Welten — dann brauchen Sie beide Nachweise und müssen im Vorfeld klären, welcher Nachweis tatsächlich verlangt wird.
