GMP

GMP — Gute Herstellungspraxis

GMP legt fest, wie Arzneimittel und Wirkstoffe hergestellt und geprüft werden müssen, damit jede Charge die gleiche Qualität hat. Ein Zertifikat einer Zertifizierungsstelle gibt es dafür nicht — den Nachweis führt die Überwachungsbehörde nach einer Inspektion.

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Mitarbeiterin prüft ein Bauteil in einer Reinraumumgebung

GMP steht für Good Manufacturing Practice, im deutschen Recht die gute Herstellungspraxis. Der Begriff beschreibt die Anforderungen an Räume, Personal, Prozesse und Dokumentation, mit denen ein Hersteller sicherstellt, dass jede einzelne Charge die Qualität hat, die für ihren Verwendungszweck nötig ist. Gemeint sind damit im Kern Arzneimittel und ihre Wirkstoffe — nicht jedes Produkt, für das jemand das Wort GMP verwendet.

Der entscheidende Punkt für die meisten Leser steht am Anfang: Nach GMP wird nicht zertifiziert. GMP ist im Arzneimittelbereich geltendes Recht, kein Managementsystemstandard wie ISO 9001. Es gibt keine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die ein GMP-Zertifikat ausstellen könnte. Was es gibt, ist die behördliche Inspektion und die Bescheinigung, die daraus folgt.

Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Wer in einem Lieferantenfragebogen ankreuzt, er sei „GMP-zertifiziert”, und dazu das Papier eines privaten Anbieters vorlegt, liefert etwas anderes als das, was der pharmazeutische Kunde in seiner Lieferantenakte braucht.

Was der EU-GMP-Leitfaden verlangt

Rechtsgrundlage in Europa ist der EU-Leitfaden der guten Herstellungspraxis, veröffentlicht als Band 4 der Regelwerke der Europäischen Kommission. In Deutschland setzt die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung ihn um, flankiert von der Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz.

Teil des LeitfadensInhaltFür wen maßgeblich
Teil I, Kapitel 1–9Pharmazeutisches Qualitätssystem, Personal, Räume und Ausrüstung, Dokumentation, Produktion, Qualitätskontrolle, ausgelagerte Tätigkeiten, Beanstandungen und Rückrufe, SelbstinspektionHersteller von Fertigarzneimitteln
Teil IIGute Herstellungspraxis für WirkstoffeWirkstoffhersteller und deren Lohnfertiger
Teil IIIErgänzende Dokumente: Site Master File, Qualitätsrisikomanagement, pharmazeutisches QualitätssystemAlle Betriebsstätten
AnhängeSterilherstellung, computergestützte Systeme, Qualifizierung und Validierung, Chargenzertifizierung durch die sachkundige Person und weitere SonderbereicheJe nach Produkt und Verfahren

Vier Anforderungen bestimmen in der Praxis, wie eine Inspektion ausgeht.

Die sachkundige Person. Jede Charge wird vor dem Inverkehrbringen persönlich von der Qualified Person zertifiziert. Sie ist namentlich benannt, persönlich verantwortlich und darf sich diese Entscheidung nicht abnehmen lassen. Ohne benannte und tatsächlich verfügbare sachkundige Person steht die Herstellungserlaubnis in Frage.

Qualifizierung und Validierung. Räume, Anlagen, Reinigungsverfahren und Prozesse müssen nachweislich geeignet sein und bleiben. Der Nachweis ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Zustand, der über periodische Requalifizierung gehalten wird.

Datenintegrität. Jede qualitätsrelevante Aufzeichnung muss zuordenbar, lesbar, zeitgleich, original und richtig sein. Bei elektronischen Systemen heißt das: individuelle Benutzerkonten, aktivierter Audit Trail und eine geregelte Auswertung dieses Audit Trails.

Abweichungen und Änderungen. Jede Abweichung wird bewertet, in ihrer Ursache untersucht und mit Maßnahmen abgeschlossen. Jede Änderung an Prozess, Material oder Anlage läuft vorher durch die Änderungskontrolle. Beide Systeme sind das erste, was eine Inspektion sich ansieht.

Über all dem steht das pharmazeutische Qualitätssystem. Es verbindet die einzelnen Bausteine zu einem Regelkreis: Qualitätsrisikomanagement als Grundlage für Entscheidungen, jährliche Produktqualitätsüberprüfung als Rückblick auf Trends, Selbstinspektion als eigene Kontrolle und die Managementbewertung als Ort, an dem Konsequenzen gezogen werden. Wer die Bausteine einzeln betreibt, ohne dass Ergebnisse ineinandergreifen, erfüllt die Anforderung formal und fällt in der Inspektion trotzdem auf.

Wen GMP wirklich betrifft — und wen nicht

GMP gilt verpflichtend für Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, prüfen, verpacken oder freigeben. Wer das tut, braucht ohnehin eine Herstellungserlaubnis; die Frage nach dem Nutzen stellt sich nicht.

Interessanter ist der zweite Kreis: Betriebe, die kein Arzneimittel herstellen, aber von Pharmakunden auditiert werden. Lohnverpacker, Analytiklabore, Hersteller von Primärpackmitteln, Reinigungsdienstleister für Reinräume. Für sie gilt GMP nicht unmittelbar. Ihr Kunde muss sie jedoch als ausgelagerte Tätigkeit lenken, und das läuft über Qualitätssicherungsverträge, Spezifikationen und Lieferantenaudits. Der sinnvolle Weg ist hier nicht, sich ein Papier zu besorgen, sondern die Anforderungen des Kunden im eigenen Qualitätsmanagementsystem abzubilden und das Audit zu bestehen. Welche Nachweise im Umfeld von Kliniken, Laboren und Pharmakunden üblicherweise verlangt werden, ordnet die Übersicht zu den Nachweisen im Gesundheitswesen ein.

Nicht sinnvoll ist GMP als Marketingbegriff. Wer Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik oder technische Produkte herstellt und mit „GMP-konformer Fertigung” wirbt, bezieht sich auf ein Regelwerk, das für sein Produkt nicht gilt. Im Zweifel fragt der Kunde nach der Nummer der Bescheinigung — und die gibt es dann nicht.

Für Wirkstoffhersteller gilt eine Zwischenstufe. Sie brauchen keine Herstellungserlaubnis wie ein Arzneimittelhersteller, müssen ihre Tätigkeit aber bei der zuständigen Behörde anzeigen und werden auf dieser Grundlage inspiziert. Auch daraus entsteht eine Bescheinigung, die in dieselbe europäische Datenbank eingetragen wird.

Ein dritter Fall wird regelmäßig verwechselt: Transport und Lagerung von Futtermitteln. Dort existiert mit GMP+ Feed Safety Assurance ein privatwirtschaftliches Programm mit eigenen Modulen, das tatsächlich von Zertifizierungsstellen auditiert und mit einem Zertifikat abgeschlossen wird. Anfragen nach einer „GMP-Zertifizierung für Spedition” zielen fast immer darauf. Bevor Sie etwas beantragen, lesen Sie den Wortlaut der Forderung.

Wie der Nachweis zustande kommt

Weil es keine Zertifizierung gibt, sieht der Weg anders aus als bei einer Managementsystemnorm.

Erlaubnis beantragen. Wer Arzneimittel herstellt, beantragt bei der zuständigen Landesbehörde die Herstellungserlaubnis. Bestandteil des Antrags sind die Betriebsstätte, die Tätigkeiten, die Darreichungsformen und die benannten Personen.

Inspektion vorbereiten. Die Behörde prüft vorab Unterlagen, allen voran das Site Master File, das die Betriebsstätte, ihre Prozesse und ihr Qualitätssystem beschreibt.

Inspektion vor Ort. Inspektoren der Landesbehörde begehen die Betriebsstätte, sehen Chargendokumentation, Abweichungen, Änderungskontrollen und Qualifizierungsunterlagen ein und befragen Mitarbeitende an ihrem Arbeitsplatz.

Mängel abstellen. Feststellungen werden nach Schweregrad eingestuft. Für kritische und schwerwiegende Mängel verlangt die Behörde einen Maßnahmenplan mit Fristen, bevor sie entscheidet.

Bescheinigung und Datenbank. Fällt das Ergebnis positiv aus, stellt die Behörde die GMP-Bescheinigung aus. Sie wird in der europäischen Datenbank EudraGMDP veröffentlicht, in der Ihre Kunden den Status selbst nachschlagen können. Genau das macht die Bescheinigung für Lieferantenakten so brauchbar: Sie ist überprüfbar, ohne dass jemand ein PDF weiterreichen muss.

Wenn ein Kunde also nach einem GMP-Zertifikat fragt, legen Sie stattdessen drei Dinge vor. Erstens die Herstellungserlaubnis oder die Anzeige Ihrer Tätigkeit, je nachdem, was für Sie gilt. Zweitens die GMP-Bescheinigung aus der letzten Inspektion samt Datum und dem Verweis auf den Eintrag in der Datenbank. Drittens Ihr Qualitätssystem selbst: Site Master File, Selbstinspektionsbericht, die benannte sachkundige Person und die aktuelle Produktqualitätsüberprüfung für das betroffene Produkt. Diese Kombination beantwortet jede Lieferantenanfrage, die ernsthaft gemeint ist.

Woran Inspektionen scheitern

Der Audit Trail wird nicht ausgewertet. Er ist aktiviert, aber niemand sieht ihn an. Gefordert ist eine geregelte, risikobasierte Durchsicht — mit Nachweis, wer wann was geprüft hat.

Geteilte Benutzerkonten in Laborsoftware. Ein Sammelaccount am Chromatographen macht jede Aufzeichnung unzuordenbar. Das ist die klassische Datenintegritätsfeststellung.

Ursachenanalysen enden bei „menschlichem Versagen”. Damit ist keine Ursache benannt, sondern die Untersuchung abgebrochen. Wiederholt sich die Abweichung, wird aus dem Einzelfall ein systemischer Mangel.

Die Reinigungsvalidierung deckt den ungünstigsten Fall nicht ab. Validiert wurde am gut löslichen Produkt, gefertigt wird auch das schwer lösliche. Die Auswahl des Worst Case muss begründet und dokumentiert sein.

Requalifizierungen sind überfällig. Lüftungsanlagen, Reinräume und Waagen haben Fristen. Ein abgelaufener Qualifizierungsstatus stellt jede Charge in Frage, die seitdem produziert wurde.

Lieferanten sind nur per Fragebogen qualifiziert. Für Wirkstoffhersteller erwartet die Inspektion ein Audit vor Ort oder eine belastbare Begründung, warum darauf verzichtet wurde.

Die Selbstinspektion deckt nicht alle Bereiche ab. Der Plan erfasst Produktion und Labor, nicht aber Lager, IT und ausgelagerte Tätigkeiten. Feststellungen ohne Nachverfolgung sind der zweite Teil desselben Mangels.

Die jährliche Produktqualitätsüberprüfung fehlt oder endet ohne Schlussfolgerung. Zahlen zusammenzutragen genügt nicht; verlangt ist eine Bewertung mit Konsequenzen.

Die Schulung ist nicht auf die Tätigkeit zugeschnitten. Alle Beschäftigten erhalten dieselbe jährliche GMP-Unterweisung, unabhängig davon, ob sie in der Sterilherstellung, im Lager oder im Labor arbeiten. Gefordert ist eine Schulung, die zur konkreten Tätigkeit passt, mit einer Bewertung der Wirksamkeit.

Reinraumbereiche werden betreten, ohne dass die Qualifikation der Person nachgewiesen ist. Besonders bei Fremdfirmen für Wartung und Reinigung. Wer im Reinraum arbeitet, braucht dokumentierte Einweisung, Verhaltensschulung und je nach Bereich einen persönlichen Nachweis der Umkleidetechnik.

Abgrenzung zu verwandten Regelwerken

Das Wort GMP taucht in mehreren Branchen auf und meint jedes Mal etwas anderes. Diese Tabelle sortiert die Fälle, die in Ausschreibungen und Lieferantenfragebögen durcheinandergeraten.

RegelwerkGegenstandWer bescheinigt
EU-GMP-LeitfadenHerstellung und Prüfung von Arzneimitteln und WirkstoffenLandesbehörde nach Inspektion, Eintrag in EudraGMDP
GDPLagerung, Transport und Handel mit ArzneimittelnLandesbehörde nach Inspektion
ISO 22716Gute Herstellungspraxis für kosmetische MittelZertifizierungsstelle, meist akkreditiert nach ISO 17065
GMP+ Feed Safety AssuranceFuttermittelsicherheit inklusive Transport und LagerungZertifizierungsstelle im Programm von GMP+ International
IFS und BRCGSLebensmittelsicherheit und Herstellungspraxis im LebensmittelbereichZertifizierungsstelle im jeweiligen Programm
ISO 13485Qualitätsmanagement für MedizinprodukteZertifizierungsstelle, für regulatorische Zwecke die Benannte Stelle

Am häufigsten wird GMP mit ISO 13485 verwechselt, weil beide von Reinräumen, Validierung und Chargenrückverfolgbarkeit handeln. Die Trennlinie verläuft am Produkt: Arzneimittel und Wirkstoffe fallen unter GMP, Medizinprodukte unter das Medizinprodukterecht mit ISO 13485 als Qualitätsmanagementnorm. Bei Kombinationsprodukten greifen beide Welten — dann brauchen Sie beide Nachweise und müssen im Vorfeld klären, welcher Nachweis tatsächlich verlangt wird.

Häufige Fragen zu GMP

Kann man sich nach GMP zertifizieren lassen?

Nicht durch eine Zertifizierungsstelle. GMP ist im Arzneimittelbereich geltendes Recht, kein Managementsystemstandard, und es gibt dafür kein akkreditiertes Zertifizierungsverfahren. Den maßgeblichen Nachweis stellt die zuständige Landesbehörde aus: Nach einer Inspektion bescheinigt sie die GMP-Konformität der Betriebsstätte, und diese Bescheinigung wird in der europäischen Datenbank EudraGMDP veröffentlicht. Privatwirtschaftliche „GMP-Zertifikate“ existieren, ersetzen die behördliche Bescheinigung aber nicht.

Was ist mit den GMP-Zertifikaten für Speditionen und Futtermittel?

Das ist ein anderer Standard mit ähnlichem Namen. Wer im Futtermittelbereich transportiert oder lagert, wird nach GMP+ Feed Safety Assurance zertifiziert — einem privatwirtschaftlichen Programm mit eigenen Modulen für Transport und Lagerung, das sehr wohl von Zertifizierungsstellen auditiert wird. Fragt ein Auftraggeber nach „GMP für LKW“, meint er in aller Regel dieses Programm und nicht den EU-GMP-Leitfaden.

Brauche ich als Zulieferer eines Pharmaherstellers selbst GMP?

Nur wenn Sie Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Arzneimittel herstellen oder prüfen. Liefern Sie Primärpackmittel, Reinigungsleistungen oder Technik, gilt für Sie kein GMP — Ihr Kunde muss Sie aber als ausgelagerte Tätigkeit lenken. Das läuft über einen Qualitätssicherungsvertrag, definierte Spezifikationen und ein Lieferantenaudit. Sie liefern also keine GMP-Bescheinigung, sondern bestehen das Audit Ihres Kunden.

Was ist der Unterschied zwischen GMP und GDP?

GMP regelt die Herstellung bis zur Chargenfreigabe durch die sachkundige Person. GDP regelt den Weg danach: Lagerung, Transport und Weitergabe bis zur Apotheke. Beide Regelwerke haben getrennte Erlaubnisse, getrennte Inspektionen und unterschiedliche Verantwortliche. Ein GMP-Nachweis sagt nichts über die Vertriebsqualität aus, und umgekehrt genauso wenig.

Gilt GMP auch für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetik?

Nicht der EU-GMP-Leitfaden. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt Lebensmittelrecht mit Basishygiene und HACCP, für kosmetische Mittel die EU-Kosmetikverordnung, die auf ISO 22716 als gute Herstellungspraxis verweist. Beide Bereiche verwenden das Wort GMP, meinen aber andere Anforderungen. Wer einen Pharma-GMP-Nachweis fordert, wo Kosmetikrecht gilt, fordert etwas, das es dort nicht gibt.

Wie oft wird eine GMP-Betriebsstätte inspiziert?

Der Turnus richtet sich nach einer Risikobewertung der Behörde und liegt bei mehreren Jahren, nicht bei einem Jahr wie bei einem Überwachungsaudit. Er verkürzt sich, wenn schwerwiegende Mängel festgestellt wurden, wenn sich der Tätigkeitsumfang ändert oder wenn Beanstandungen aus dem Markt eingehen. Anlassbezogene Inspektionen sind jederzeit möglich, auch unangekündigt.

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