Die Qualified Person ist die Person, ohne deren Unterschrift keine Arzneimittelcharge den Betrieb verlässt. Im deutschen Recht heißt sie sachkundige Person. Sie bestätigt für jede einzelne Charge, dass Herstellung und Prüfung nach den Regeln der Good Manufacturing Practice und nach den Angaben der Zulassung erfolgt sind. Diese Verantwortung ist ihr gesetzlich zugewiesen und nicht auf andere übertragbar.
Was die Zertifizierung einer Charge umfasst
Die Prüfung geht über den Analysenbericht hinaus. Zu bewerten sind das vollständige Herstellprotokoll, die Prüfergebnisse, der Status der beteiligten Anlagen und Verfahren, die Qualifizierung der eingesetzten Ausgangsstoffe und ihrer Lieferanten sowie alle Abweichungen, die während der Herstellung aufgetreten sind.
Der eigentliche Kern der Rolle liegt bei den Abweichungen. Für jede muss die sachkundige Person entscheiden, ob sie die Qualität der Charge berühren kann. Diese Entscheidung ist ein Urteil, keine Rechenoperation — und sie muss so dokumentiert sein, dass ein Inspektor sie Jahre später nachvollziehen kann. Die Nähe zur Sonderfreigabe im industriellen Qualitätsmanagement ist erkennbar, die Rechtsfolgen sind es nicht.
Import aus Drittstaaten ist der aufwendigste Fall
Bei eingeführten Arzneimitteln bestätigt die sachkundige Person, dass die Charge nach Standards hergestellt wurde, die den europäischen mindestens gleichwertig sind. Dazu gehört in der Regel eine vollständige analytische Kontrolle im europäischen Wirtschaftsraum, sofern kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Inspektionen einschlägig ist.
Genau hier entstehen die praktisch relevanten Verzögerungen. Wer eine Wirkstoffquelle wechselt oder einen Lohnhersteller austauscht, muss diesen Nachweis neu führen. Der Zeitbedarf dafür wird in Projektplänen regelmäßig unterschätzt, weil er nicht in der Produktion anfällt, sondern in Qualifizierung, Vertragsgestaltung und Analytik.
Unabhängigkeit ist eine Organisationsfrage
Die Rolle funktioniert nur, wenn die Person eine Freigabe verweigern kann, ohne dass dies ihre Stellung im Unternehmen berührt. In der Praxis steht dem der Liefertermin gegenüber. Eine sachkundige Person, die dem Vertriebsleiter berichtet, befindet sich in einem strukturellen Konflikt — die Berichtslinie gehört deshalb außerhalb von Produktion und Vertrieb.
Ein zweiter organisatorischer Punkt wird oft übersehen: die Vertretung. Die Freigabe ist an Personen gebunden, nicht an eine Funktion. Ohne benannte und behördlich angezeigte Vertretung steht die Auslieferung bei Urlaub oder Krankheit still. Kleine Betriebe mit nur einer sachkundigen Person kalkulieren dieses Risiko selten ein.
Woran es scheitert
An der Menge. Wenn eine einzige Person hunderte Chargen im Monat zertifizieren soll, entsteht ein Abzeichnen ohne inhaltliche Prüfung. Inspektoren erkennen das an der Zeitspanne zwischen Vorlage der Unterlagen und Unterschrift und an Abweichungsbewertungen, die für verschiedene Chargen wortgleich sind.
Der zweite Fehler ist die unklare Schnittstelle zur Qualitätskontrolle. Wer welche Freigabestufe verantwortet — Ausgangsstoff, Zwischenprodukt, Bulk, Fertigprodukt — gehört schriftlich geregelt. Ohne diese Abgrenzung entstehen Lücken, die erst auffallen, wenn eine Charge zurückgerufen werden muss. Die zugrunde liegende Analytik verlangt dabei validierte Verfahren, wie sie die Methodenvalidierung beschreibt.
